Satzung
§ 1 Name, Vereinssitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt nach dem Eintrag ins Vereinsregister Mannheim den Namen:
Feldbogen-und Blasrohrschützen Mannheim 2014 e.V.
2. Der Vereinssitz ist Mannheim.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
· Der Verein verfolgt das Ziel, das traditionelle Bogenschießen mit Bogen und Pfeilen und Blasrohr und Pfeile auf dreidimensionale Tierkörper aus Kunststoff (3D) zu pflegen, auszuüben und zu fördern . Neben einer Vereinsmeisterschaft soll je nach finanzieller Lage mindestens ein öffentliches Turnier jährlich ausgerichtet werden.
· Es wird grundsätzlich nach dem Regelwerk des deutschen Bogensportverbandes, respektive dem Regelwerk des Deutschen Blasrohr Sport Club geschossen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt durch die Ausübung des Sportes ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel, die dem Verein zufließen dürfen nur satzungsgebunden verwendet werden.
Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich ohne Vergütung und erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Mitgliedschaft und deren Ende
1. Nach Eingang des Mitgliedsantrages beim Vorstand wird über diesen abgestimmt.
Es wird dann entweder aufgenommen oder nicht. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
2. Der Verein kennt folgende Arten von Mitgliedern
(1) Aktive Mitglieder:
Sie nehmen am sportlichen und allgemeinen Vereinsgeschehen teil
a) Einzelmitgliedschaft
Ab 14 Jahren möglich
b) Familienmitgliedschaft
Ein oder zwei Erwachsene mit oder ohne Kinder bis einschließlich 18 Jahre
(2) Passive Mitglieder
Sie fördern den Vereinszweck nach ihren Möglichkeiten und nehmen am allgemeinen Vereinsgeschehen teil; sie sind jedoch vom Sportbetrieb ausgeschlossen.
(3) Ehrenmitglieder
Mitglieder der FSM-Mannheim und Dritte, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Bei Mitgliedern entfällt in diesem Fall die Beitragspflicht, Dritte erhalten den (beitragsfreien) Status eines passiven Mitglieds.
3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei Austritt ist diese schriftlich ohne Frist und Grund kündbar. Der Jahresbeitrag bleibt in vollem Umfang beim Verein. Ein Ausschluss ist bei vereinsschädigendem und gesetzeswidrigem Verhalten ist möglich.
§ 5 Beiträge und deren Höhe
1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag gemäß Anlage „Mitgliedsbeiträge“ erhoben sowie eine einmalige Aufnahmegebühr.
2. Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit. Bei Jugendlichen bis 16 Jahren entfällt die Aufnahmegebühr. Sie entrichten den halben Jahresbeitrag,
3. Die Beiträge werden vom Verein beim Mitglied von dessen Konto abgebucht.
4. Über die Höhe und Anpassung entscheiden die Mitgliederversammlung bei der einmal jährlichen Hauptversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereines sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
1.Der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB besteht aus:
dem ersten Vorsitzenden,
dem Geschäftsführer und
dem Schriftführer
die den geschäftsführenden Vorstand bilden. Der geschäftsführende Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes handeln als
Kollegialorgan gleichberechtigt. Jeder ist stets Einzelvertretungsberechtigt
Im Innenverhältnis ist der geschäftsführenden Vorstandes berechtigt den Verein bis zu
einer Höhe von € 500,00 im Einzelfall zu belasten. Höhere Ausgaben müssen durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2.Der erweiterte Vorstand umfasst:
a) den Kassierer und
b) den Jugendwart
Im erweiterten Vorstand ist die Besetzung der Funktion des Kassierers erforderlich, die des
Jugendwartes ist fakultativ.
Geschäftsführender Vorstand und erweiterter Vorstand bilden den Gesamtvorstand. Der
Gesamtvorstand wird für 3 Jahre gewählt.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des FSM-Mannheim an. Sie ist das
wichtigste Beschlussorgan des Vereins.
Es gibt
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung und
(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt einmal jährlich im Rahmen der
Jahreshauptversammlung. Diese sollte möglichst zu Beginn des zweiten Quartals eines
Kalenderjahres stattfinden. Hierzu lädt der Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem
vorgesehenen Termin schriftlich ein. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen, die
mindestens folgende Punkte enthalten muss:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht des Kassenwartes und des Kassenprüfers
c) Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes
d) Anstehende Wahlen
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Finanz- und Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr
Über eine Änderung der Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung zu Beginn der
Versammlung durch einfache Mehrheit entscheiden. Dies gilt auch für eingereichte Anträge.
Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies der Vorstand für
erforderlich hält oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder die Einberufung verlangt. Die
Einladung der Mitglieder erfolgt in der gleichen Weise, wie zu der Hauptversammlung.
4. Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet
haben.
5. Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird ein Protokollführer bestimmt.
6. Die Beurkundung des Protokolls erfolgt durch den 1. Vorsitzenden und den
Protokollführer
§ 9 Kassenprüfer
Der Kassenprüfer wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er prüft vor der Jahreshauptversammlung die Kassengeschäfte und teilt der Mitgliederversammlung das Ergebnis mit.
Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
§ 10 Ordnungen und Anweisungen
1 Der geschäftsführende Vorstand kann jeder Zeit Ordnungen und Anweisungen erlassen, um einen sicheren Schießbetrieb und Vereinsabläufe zu gewährleisten. Er ist also weisungsbefugt.
2. Die Bekanntgabe erfolgt in der Regel per Aushang am Gelände und kann auch aus einem aktuellen Anlass mündlich geschehen.
3. Arbeitseinsätze zum Instandhalten des Geländes und zur Durchführung eines Turniers oder der Vereinsmeisterschaft werden ebenfalls angeordnet, selbstverständlich aber in Absprache mit den Mitglieder
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins, welche durch eine 3/4 Mehrheit der Mitglieder möglich ist, fällt dessen Vermögen an die Stadt Mannheim oder eine andere Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat .